Geschäftsordnung der BAG Demokratie und Recht

§ 1 Selbstverständnis

Aufgabe der Bundesarbeitsgemeinschaft Demokratie und Recht (BAG) ist es nach den § 1 und § 3 Absatz 1 des Statuts der Bundesarbeitsgemeinschaft von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BAG-Statut), für inhaltliche Impulse, Konzepte und Strategien grüner Politik in den Themenfeldern der Demokratie-, Innen- und Rechtspolitik sowie der Grund- und Menschenrechte zu sorgen und damit an der Weiterentwicklung der politischen Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitzuwirken. Die BAG erschließt Fachwissen zu diesen Themenfeldern, vernetzt die inhaltliche und politische Arbeit der entsprechenden Landesarbeitsgemeinschaften, stellt Arbeitszusammenhänge zu außerparlamentarischen Bewegungen, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen her, spricht Zielgruppen an und berät Parteiorgane und Fraktionen.

§ 2 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder der BAG sind gemäß § 5 des BAG-Statuts:

  • jeweils zwei mindestquotierte Delegierte aus den sechzehn Bundesländern, die vom Landesverband entsandt werden,
  • eine den Bundesvorstand vertretende Person,
  • je ein Delegierter oder eine Delegierte der Bundestagsfraktion, der Europafraktion sowie jeder Landtagsfraktion,
  • ein Delegierter oder eine Delegierte der Grünen Jugend.

Alle Delegationen müssen den BAG-Sprecher*innen sowie dem Bundesvorstand bekannt gegeben werden.

(2) Die ordentlichen Mitglieder der BAG können sich durch in gleicher Weise gewählte bzw. legitimierte Ersatzdelegierte vertreten lassen. Für Plätze, die Frauen vorbehalten sind, können als Ersatzdelegierte nur Frauen gewählt und entsandt werden.

(3) Die BAG kann nach § 5 Absatz 3 des BAG-Statuts bis zu sechs kooptierte Mitglieder sowie bis zu sechs Stellvertreter*innen der kooptierten Mitglieder wählen, in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren. Hierbei ist das Frauenstatut zu beachten.

(4) Die Sprecher*innen der BAG sind nach § 5 Absatz 4 des BAG-Statuts stimmberechtigte Mitglieder der BAG, sofern sie die Voraussetzungen aus § 6 Absatz 1 des BAG-Statuts erfüllen.

(5) Alle anwesenden Mitglieder der BAG haben Rede- und Stimmrecht.

§ 3 Einladung zu Sitzungen, Öffentlichkeit

(1) Die BAG-Sprecher*innen laden in Textform zu den Sitzungen (Tagungen nach § 8 des BAG-Statuts) der BAG ein. Es sollen mindestens drei Sitzungen pro Jahr stattfinden. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Ihr muss eine vorläufige Tagesordnung beiliegen. Die gültige Tagesordnung ist zu Beginn jeder Sitzung durch die anwesenden BAG-Mitglieder zu beschließen.

(2) Die BAG-Sprecher*innen sind verpflichtet, zu einer BAG-Sitzung einzuladen, wenn mindestens acht Delegierte von acht delegierenden Stellen dies fordern. Delegierende Stellen sind: Europa-Fraktion, Bundestags-Fraktion, Landtagsfraktionen, Landesverbände und Grüne Jugend.

(3) Der Bundesvorstand und die Sprecher*innen der anderen BAGen sind über Termin und Tagesordnung der Sitzungen vorab zu unterrichten.

(4) Die BAG-Sprecher*innen sorgen bei der Auswahl der Tagungsorte für eine faire geographische Verteilung, um den Delegierten aus allen Landesverbänden gleiche Partizipationsmöglichkeiten zu geben. Als weitere Kriterien bei der Auswahl der Tagungsorte sollten verkehrstechnisch gute Erreichbarkeit, Barrierefreiheit der Räume und Möglichkeiten zur Kinderbetreuung geprüft werden.

(5) Weitere Gäste können nach Absprache mit den Sprecher*innen oder auf Beschluss einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten BAG-Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

(6) Sitzungen der BAG sind öffentlich, es sei denn eine Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten BAG-Mitglieder stimmt für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Sie sind parteiöffentlich, es sei denn eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten BAG-Mitglieder stimmt für den Ausschluss der anwesenden Parteimitglieder, die nicht BAG-Mitglieder sind.

§ 4 Sitzungsleitung

Die BAG-Sprecher*innen bereiten den Ablauf der Sitzungen vor. Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der Sitzung festgelegt. In der Regel nehmen die BAG-Sprecher*innen diese Funktion wahr.

§ 5 Protokoll

(1) Es ist von jeder Sitzung der BAG ein Kurzprotokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der BAG sowie die wichtigsten Diskussionspunkte kurz skizziert. Die Protokollführung ist zu Beginn der Sitzung festzulegen. Das Protokoll wird möglichst bald nach der Sitzung, spätestens mit der Einladung zur folgenden Sitzung verschickt. Es ist dem Bundesvorstand zur Kenntnis zu geben.

(2) Das Protokoll einer Sitzung gilt als bestätigt, wenn nicht spätestens auf der folgenden Sitzung Widerspruch erhoben oder Änderungswünsche geltend gemacht werden.

§ 6 Beschlüsse

(1) Die BAG ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Landesverbände vertreten sind.

(2) Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten BAG-Delegierten gemäß § 5 des BAG-Statuts. Anträge müssen schriftlich bis fünf Werktage vor dem Beginn der BAG-Sitzung eingereicht werden. Hierzu reicht eine E-Mail an die BAG-Sprecher*innen oder der Versand über eine der E-Mail-Listen gemäß § 9 Absätze 5 und 6 dieser Geschäftsordnung. Eingereichte Anträge sind den stimmberechtigten Delegierten umgehend und ohne Kommentierung weiterzuleiten. Bei Eilbedürftigkeit kann ein Antrag mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zur Diskussion und Abstimmung zugelassen werden.

(3) Die Beschlüsse der BAG werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Minderheitenmeinungen werden auf Antrag im Protokoll festgehalten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Rückholanträge bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden BAG-Mitglieder.

(4) Der Bundesvorstand und die Sprecher*innen der anderen BAGen sind über politisch bedeutsame Beschlüsse umgehend nach den Tagungen zu unterrichten.

(5) Beschlüsse über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden sowie die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen müssen mit dem Bundesvorstand abgestimmt werden (§ 3 des BAG-Statuts).

(6) Die BAG gibt sich in Abstimmung mit dem Bundesvorstand eine Geschäftsordnung. Die Letztentscheidung über die Geschäftsordnung ist nach § 8 Absatz 3 des BAG-Statuts dem Bundesvorstand vorbehalten.

(7) Die BAG kann Meinungsbilder durchführen, an denen sich neben den stimmberechtigten Mitgliedern der BAG auch Gäste beteiligen können.

(8) Die BAG kann bei Eilbedürftigkeit oder Mangel an finanziellen Mitteln für eine BAG-Sitzung auch außerhalb ihrer regulären Sitzungen Beschlüsse fassen, sofern dies acht Delegierte fordern oder dies auf einer BAG-Sitzung festgelegt oder von den Sprecher*innen gemeinsam initiiert wird. Ein Beschluss in diesem Rahmen bedarf der Teilnahme von Delegierten von mindestens acht delegierenden Stellen nach § 3 Absatz 2 und wird mit einfacher Mehrheit gefällt. Alle stimmberechtigten Delegierten sind hierzu per Briefpost oder E-Mail (gemäß § 9 Absätze 5 und 6 dieser Geschäftsordnung) mit einer Frist von mindestens fünf Werktagen einzuladen, an der Abstimmung teilzunehmen. Die Abstimmung kann per Briefpost, E-Mail, Telefonkonferenz, über die offiziellen Online-Tools des Bundesverbandes oder auf andere geeignete Weise erfolgen. Maßgeblich ist die Eindeutigkeit der Willensbekundung.

§ 7 Finanzregelungen

(1) Die BAG verfügt im Rahmen des Haushaltes der Bundespartei über ein eigenes Budget zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 9 des BAG-Statuts). Das Budget wird von den BAG-Sprecher*innen bewirtschaftet. Dabei ist auf Sparsamkeit zu achten.

(2) Grundlage der Bewirtschaftung des Budgets sind die Erstattungsordnung des Bundesverbandes sowie die vom BAG-Sprecher*innen-Rat beschlossenen Regelungen.

(3) Aus dem Budget werden insbesondere die Reise- und Übernachtungskosten für die Teilnahme der beiden BAG-Sprecher*innen, sowie der eingeladenen Gäste an Sitzungen der BAG bestritten. Die Landesverbände, die Grüne Jugend, die Fraktionen sowie der Bundesvorstand tragen die Kosten ihrer Delegierten in der Regel selbst. Darüber hinaus kann das Budget genutzt werden, um Raummiete, Sitzungsverpflegung, Kosten des Internetauftritts, Reise- und Übernachtungskosten der der kooptierten Mitglieder sowie mit der Arbeit der BAG in Zusammenhang stehende Aufwendungen der Sprecher*innen zu finanzieren.

(4) Aus dem Budget können, sofern entsprechende Mittel vorhanden sind, Kosten beglichen werden, die im Zusammenhang mit Sitzungen von Arbeitsgruppen entstehen, die die BAG eingesetzt hat (Reisekosten, Übernachtungskosten, Raumkosten etc.).

(5) Zur Finanzierung von Veranstaltungen, Broschüren und Aktionen der BAG sind beim Bundesvorstand Mittel aus dem Aktionshaushalt zu beantragen.

§ 8 Wahl und Amtszeit der BAG-Sprecher*innen

(1) Die BAG wählt aus ihrer Mitte zwei Sprecher*innen (BAG-Sprecher*innen), die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Dabei ist das Frauenstatut zu beachten.

(2) Jede der zwei Sprecher*innen-Positionen ist getrennt in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten auf sich vereint

(3) Die Amtszeit der Sprecher*innen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ein Antrag auf vorzeitige Abwahl der Sprecher*innen ist mindestens 4 Wochen vor einer Sitzung schriftlich zu stellen.

(4) Die Neu- oder Wiederwahl von Sprecher*innen soll vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Sprecher*innen erfolgen. Nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die bisherigen Sprecher*innen so lange geschäftsführend im Amt, bis zwei neue Sprecher*innen gewählt sind, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

(5) Analog zum hier definierten Verfahren kann die BAG zwei Stellvertreter*innen der Sprecher*innen wählen.

§ 9 Aufgaben der BAG-Sprecher*innen (und ihrer Stellvertreter*innen)

(1) Die Sprecher*innen koordinieren gemeinsam die Arbeit innerhalb der BAG in Arbeitsteilung. Sie können Aufgaben an Mitglieder der BAG delegieren, worüber die BAG zu informieren ist.

(2) Die Sprecher*innen halten Arbeitskontakte zu den verschiedenen Einrichtungen, Verbänden und Gruppierungen, deren Arbeit für die BAG von Bedeutung ist. Sie vertreten in Abstimmung mit dem Bundesvorstand die Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Innen-, Rechts- und Demokratiepolitik sowie im Einzelfall bei grundrechtsrelevanten Fragen nach außen.

(3) Sie vertreten die BAG im BAG-Sprecher*innen-Rat und auf der Bundesdelegiertenkonferenz sowie in weiteren Gremien und Arbeitskreisen. Sie halten Kontakt zur Bundestagsfraktion.

(4) Sie sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzung sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich.

(5) Die Sprecher*innen führen eine Liste der stimmberechtigten Mitglieder sowie einen zugehörigen E-Mail- Verteiler, die für alle stimmberechtigten BAG-Mitgliedern auf Anfrage einzusehen sind.

(6) Die Sprecher*innen führen zudem eine Liste von thematisch interessierten Personen sowie einen zugehörigen E-Mail-Verteiler.

(7) Die Sprecher*innen sind für die Internetdarstellung der BAG verantwortlich.

(8) Sie sind für den Finanzhaushalt der BAG und für die Arbeitsplanung (am Ende des Vorjahres) sowie den Rechenschaftsbericht gegenüber dem Bundesvorstand (zu Beginn des Folgejahres) gemäß § 6 Absatz 6 des BAG-Statuts verantwortlich.

(9) In Handlungsfeldern, in denen es Überlappungen mit den Arbeitsgegenständen anderer Bundesarbeitsgemeinschaften gibt, stimmen die Sprecher*innen sich mit deren Sprecher*innen ab.

(10) Die Sprecher*innen informieren die BAG regelmäßig über ihre Tätigkeit.

§ 10 Sonstige Regelungen

(1) Im Einzelfall kann von der Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn zwei Drittel der in einer Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(2) Sofern das BAG-Statut und diese Geschäftsordnung keine Regelung für einen Sachverhalt treffen, so ist analog und sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes und/oder dessen Geschäftsordnung anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten und Änderung

Diese Geschäftsordnung kann nur nach vorheriger Ankündigung per Tagesordnung auf einer BAG Sitzung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Diese Geschäftsordnung und Änderungen an ihr treten erst nach Zustimmung des Bundesvorstands in Kraft.

Beschlossen auf der BAG-Sitzung am 8. Oktober 2016
§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 8 geändert am 29. September 2019

§ 2 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 8 geändert am 22. Juli 2020